Lebensmittelwarnung in Deutschland

Rückrufe für Lebensmittel, Gegenstände, Kosmetik und Mittel zum Tätowieren in Deutschland

Lebensmittelwarnung in Deutschland

Auf der Website Lebensmittelwarnung in Deutschland werden die Rückrufe sogar für die einzelnen Bundesländer veröffentlicht.

Es werden nicht nur Warnungen zu Lebensmittel, sondern auch für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Mittel zum Tätowieren veröffentlicht.

Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 2 LFGB zu verstehen?

Eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit soll nach § 40 Absatz 1 LFGB durch die Behörden erfolgen, wenn

  • ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann,
     
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel, Tätowiermittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
     
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
     
  • im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
     
  • ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist),
     
  • der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,

          oder

  • die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

Ausserdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Massnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unabhängig hiervon kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Unternehmer hinweisen.

In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, wenn vorher eine Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung erfolgt ist.

In Deutschland werden pro Jahr über 200 Meldungen veröffentlicht. In der Schweiz wurden 2020 ledigliche 31 öffentliche Warnungen und 62 Rückrufe publiziert.